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So bezahlt der Staat Ihre Putzfrau

Bis zu 600 Euro für professionelle Hilfe in Haus und Garten

HEINRICH KLAFFS

Es gibt seit 2006 eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, die leider noch viel zu wenig genutzt wird: Wer in Haushalt oder Garten professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, kann bei Beherzigung einiger Regeln jährlich bis zu 1800 Euro der daraus resultierenden Kosten von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei in Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes zwischen "haushaltsnahen Dienstleistungen", "haushaltsnahen Handwerkerleistungen" und "haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen". Lesen Sie, was das bedeutet:

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Dazu zählen Tätigkeiten wie die Reinigung der Wohnung oder des Hauses und die Gartenpflege etwa durch einen Hausmeisterservice, einen Fensterputzer oder eine Putzhilfe, aber auch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Umzugsunternehmens für den privaten Umzug und die häusliche Pflege von Angehörigen der Pflegestufen I bis III durch einen gewerblichen Pflegedienst.

Der Auftraggeber kann 20 Prozent der Kosten, maximal aber insgesamt 600 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1200 Euro.

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Absetzbar sind bis zur Höchstgrenze von insgesamt 600 Euro alle Handwerkerkosten (ohne Materialkosten), die aus Renovierungs-, Sanierungs- und Reparaturarbeiten entstehen. Die früher gültige Einschränkung, dass Handwerkerkosten nur absetzbar sind, wenn es sich um Arbeiten handelt, "die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden", entfällt. Nur an Neubaukosten beteiligt sich der Fiskus nach wie vor nicht. Dafür aber an anderen Dienstleitzungen: Die Reparatur eines Personalcomputers oder des Fernsehgeräts kann man geltend machen - und auch die Schornsteinfeger-Rechnung.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. "Er verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat", heißt es im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2007 (www.bundesfinanzministeri um.de, Kapitel BMF-Schreiben, "haushaltsnahe Dienstleistungen"). Eine Steuervergünstigung von bis zu 510 Euro pro Jahr steht dem Steuerpflichtigen nur für die Kosten geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs bis 400 Euro pro Monat) zu.

Zwei Bedingungen gelten für alle Fälle, in denen der Steuerzahler den Fiskus an haushaltsnahen Kosten beteiligen will.

- Erstens: Die Wohnung oder das Haus müssen sich im Inland befinden.

- Zweitens: Alle Kosten müssen ebenso wie die Zahlung des Rechnungsbetrags durch eine detaillierte Rechnung (Materialkosten werden in keinem Fall übernommen) und Überweisungsbeleg oder Kontoauszug nachgewiesen werden. Barzahlung selbst gegen Quittung erkennt das Finanzamt nicht an.

Gegen diese Einschränkung läuft allerdings unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof, weil viele Handwerker nur Barzahlung akzeptieren. Sind Sie betroffen, sollten sie Einspruch gegen einen negativen Steuerbescheid einlegen.
 

Quelle: (MOPO vom 07.07.2008 / SEITE 36-37)

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