NO Atomstrom - Jetzt wechseln -Tipp:
Andreas Schwarz Dienstleistungen von A - Z |
|
Alles im und ums Haus / Wohnung / Gewerbe |
www.Sanierung-Hamburg.de www.renovieren-hamburg.de
HEINRICH KLAFFS
Es gibt seit 2006 eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, die leider noch viel
zu wenig genutzt wird: Wer in Haushalt oder Garten professionelle Hilfe in
Anspruch nimmt, kann bei Beherzigung einiger Regeln jährlich bis zu 1800 Euro
der daraus resultierenden Kosten von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber
unterscheidet dabei in Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes zwischen
"haushaltsnahen Dienstleistungen", "haushaltsnahen Handwerkerleistungen" und
"haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen". Lesen Sie, was das bedeutet:
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Dazu zählen Tätigkeiten wie die Reinigung der Wohnung oder des Hauses und die
Gartenpflege etwa durch einen Hausmeisterservice, einen Fensterputzer oder
eine Putzhilfe, aber auch die Inanspruchnahme eines gewerblichen
Umzugsunternehmens für den privaten Umzug und die häusliche Pflege von
Angehörigen der Pflegestufen I bis III durch einen gewerblichen Pflegedienst.
Der Auftraggeber kann 20 Prozent der Kosten, maximal aber insgesamt 600 Euro
pro Jahr von der Steuer absetzen. Bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen
verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1200 Euro.
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Absetzbar sind bis zur Höchstgrenze von insgesamt 600 Euro alle
Handwerkerkosten (ohne Materialkosten), die aus Renovierungs-, Sanierungs- und
Reparaturarbeiten entstehen. Die früher gültige Einschränkung, dass
Handwerkerkosten nur absetzbar sind, wenn es sich um Arbeiten handelt, "die
gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden", entfällt. Nur an
Neubaukosten beteiligt sich der Fiskus nach wie vor nicht. Dafür aber an
anderen Dienstleitzungen: Die Reparatur eines Personalcomputers oder des
Fernsehgeräts kann man geltend machen - und auch die
Schornsteinfeger-Rechnung.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. "Er verlangt eine Tätigkeit,
die einen engen Bezug zum Haushalt hat", heißt es im Erlass des
Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2007 (www.bundesfinanzministeri um.de,
Kapitel BMF-Schreiben, "haushaltsnahe Dienstleistungen"). Eine
Steuervergünstigung von bis zu 510 Euro pro Jahr steht dem Steuerpflichtigen
nur für die Kosten geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs bis 400
Euro pro Monat) zu.
Zwei Bedingungen gelten für alle Fälle, in denen der Steuerzahler den Fiskus
an haushaltsnahen Kosten beteiligen will.
- Erstens: Die Wohnung oder das Haus müssen sich im Inland befinden.
- Zweitens: Alle Kosten müssen ebenso wie die Zahlung des Rechnungsbetrags
durch eine detaillierte Rechnung (Materialkosten werden in keinem Fall
übernommen) und Überweisungsbeleg oder Kontoauszug nachgewiesen werden.
Barzahlung selbst gegen Quittung erkennt das Finanzamt nicht an.
Gegen diese Einschränkung läuft allerdings unter dem Aktenzeichen VI R 14/08
eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof, weil viele Handwerker nur Barzahlung
akzeptieren. Sind Sie betroffen, sollten sie Einspruch gegen einen negativen
Steuerbescheid einlegen.
Quelle: (MOPO vom 07.07.2008 / SEITE 36-37)
Links ©1999-2015 Impressum Sitemap Mobil
Natürlich freuen wir uns auch über eine E-Mail von Ihnen, die Sie an diese Adresse senden können:
info@housecontrol.de